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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arcover GmbH
I. Allgemeines
Diese Bedingungen liegen allen Geschäftsabschlüssen, auch den in
Zukunft mit uns getätigten zugrunde. Abweichende Bedingungen des
Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für
uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
II. Angebote, Auftragsannahme und Preise
- Unsere Angebote sind stets freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
- Maß- und Gewichtsangaben sowie Muster unterliegenden üblichen Abweichungen.
- Die Lieferung von polymeren Kunststoff-Systemen sowie
Hilfsstoffen erfolgt ab Werk oder Lager. Benötigtes
Verpackungsmaterial wird grundsätzlich berechnet. Die Berechnung von
Kleinmengenzuschlägen behalten wir uns vor.
- Die Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk oder Lager
zuzüglich Fracht, Maut und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Unvorhergesehene Mehraufwendungen, die aus der Durchführung der
Lieferung entstehen und für die keine Preiszuschläge vereinbart sind,
trägt der Kunde, es sei denn, wir haben ihr Entstehen zu vertreten.
- Erhöhungen unserer Kosten, zum Beispiel Änderungen von
Einkaufspreisen, Löhnen, Frachten, Zöllen und Steuern und sonstigen
Abgaben, berechtigen uns zu einer entsprechenden Preiskorrektur.
III. Lieferung
- Die Lieferung erfolgt ab unserem Werk auf Gefahr des Kunden.
Lieferung frei Lieferadresse des Kunden bedeutet frachtfrei per Post-
oder Vollbahnstation des Kunden ohne Abladung.
- Die Rücknahme von Transport- und Umverpackungen erfolgt durch die Interseroh - Entsorgungs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH.
- Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der
Schriftform.
- Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste und Bruch
erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden für seine Rechnung.
Schadensmeldungen sind unverzüglich nach Empfang der Ware zu erstatten
und schriftlich zu bestätigen.
- Der Kunde hat Teillieferungen anzunehmen, es sei denn, er weist nach, dass deren Annahme ihm nicht zuzumuten ist.
- Die Erfüllung des Vertrages sowie die Einhaltung von Liefer- und Leistungsfristen setzen voraus,
a) die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch unsere
Lieferanten, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist von
uns verschuldet
und
b) die richtige und rechtzeitige Vornahme der dem Kunden obliegenden Mitwirkungshandlungen.
- Die Liefer- bzw. Leistungsfristen verlängern sich um den
Zeitraum, um den der Kunde seine Verpflichtungen uns gegenüber nicht
erfüllt sowie im Fall des Arbeitskampfes für die Dauer der hierdurch
bedingten Störung. Entsprechendes gilt für Liefer- und
Leistungstermine.
IV. Zahlung
- Die Zahlung ist in EURO innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung ohne
Abzug oder innerhalb von 10 Tagen unter Abzug von 2% Skonto zu
leisten.
- Der Kunde darf keine Zurückbehaltungsrechte aus anderen
Geschäften, auch der laufenden Geschäftsverbindungen, geltend machen.
Die Aufrechnung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn,
die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
- Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, alle
unsere Forderungen sofort fällig zu stellen und die Ware
zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung, die
Weiterverarbeitung und die Wegschaffung der Ware untersagen. Die
Rücknahme ist kein Rücktritt vom
Vertrag.
- Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich
eine wesentliche Vermögensverschlechterung ergibt und die unseren
Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, Vorzahlungen und
sofortige Zahlungen aller offenen, auch der noch nicht fälligen
Rechnungen zu verlangen.
- In den Fällen der Nr. 3 und 4 können wir die Einzugsermächtigung
(V/5) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen
verlangen.
- Die in Nr. 3 bis 5 genannten Folgen kann der Kunde durch
Sicherheitsleistungen in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruches
abwenden.
- Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug unberührt.
V. Eigentumsvorbehalte
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware)
bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der
jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung
zustehen. Dies gilt auch für künftig anstehende und bedingte
Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete
Forderungen geleistet werden.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und
verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware in Sinne Nr. 1. Bei
Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen
Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an einer neuen Sache
in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu. Erlischt unser
Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde und
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange
er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, das die Forderungen
aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
- Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware, auch im Wege des Einbaus als wesentlicher Bestandteil
eines Grundstücks, werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen
in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die
Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von uns
verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der
Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir
Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem
Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
- Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung
einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einziehungs-ermächtigung
in den in Abschn. IV/5 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu
unterrichten – sofern wir das nicht selbst tun – und uns die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur
weiteren Abtretung der Forderungen ist der Kunde in keinem Fall
berechtigt. Dies gilt auch für Factoring-Geschäfte, die dem Kunden auch
nicht aufgrund unserer Einziehungsermächtigung gestattet sind.
- Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde uns unverzüglich benachrichtigen.
- Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten
Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen
des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
VI. Mängelrüge
- Offensichtliche Sachmängel sind innerhalb von 7 Tagen nach
Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gilt dies auch
hinsichtlich nicht offensichtlicher Sachmängel, sofern diese durch
eine zumutbare Untersuchung feststellbar sind. Im Übrigen gilt für
Kaufleute der § 377 HGB.
- Werden Mängel erst bei der Verarbeitung erkennbar, so können
Beanstandungen nur berücksichtigt werden, wenn die Verarbeitung dieser
mangelhaften Gegenstände sofort eingestellt wird.
- Gibt der Kunde uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem
Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die
beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung,
entfallen alle Mängelansprüche.
VII. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche
- Für mangelhafte Ware erfolgt nach unserer Wahl die Beseitigung
des Mangels oder Ersatzlieferung ordnungsgemäßer Ware gegen Rücknahme
der mangelhaften Ware oder Ersatz des Minderwertes. Gegenüber
Kaufleuten ist die Anwendung des § 439 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Bei
Fehlschlagen der Beseitigung des Mangels oder Unmöglichkeit der
Ersatzlieferung kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder – wenn
nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist – nach seiner
Wahl vom Vertrag zurücktreten.
- Schadenersatzansprüche auch hinsichtlich so genannten
Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob
fahrlässigen Verletzung der uns obliegenden vertraglichen oder
gesetzlichen Verpflichtungen beruhen.
- Die in Abs. 2 enthaltenen Haftungsausschlüsse lassen die
Haftung, die aufgrund einer Verletzung der Pflicht, die für die
Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist oder die
aufgrund einer Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie nach § 443
BGB zu ersetzen sind sowie mögliche Ansprüche aus dem
Produkthaftungsgesetz unberührt.
- Die in Absatz 1 und 2 genannten Ansprüche verjähren in 2 Jahren
nach Gefahrübergang auf den Kunden, bei einer Sache, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist
und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in 5 Jahren, sofern der
Kunde Verbraucher im Sinne des § 474 BGB ist. Im Übrigen verjähren die
Ansprüche in 6 Monaten. Bei Kunstharzprodukten ist die
Lagerstabilität von entscheidender Bedeutung, sie ist auf dem Etikett
für jedes Produkt ausgewiesen.
- Die Angaben in unseren Datenblättern sind unverbindlich. Der
Kunde ist verpflichtet, diese zu beachten und vor Ingebrauchnahme des
Produktes inhaltlich zur Kenntnis zu nehmen. Die Angaben in den
Datenblättern entbinden den Kunden nicht von der Pflicht, das Produkt
auf Eignung für den jeweiligen Anwendungszweck selbst zu prüfen.
VIII. Rücktritt vom Vertrag
Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur
zurück treten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der
Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen
Frist nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er wegen der
Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung
besteht. Im Falle von Mängeln bleibt es jedoch bei den gesetzlichen
Bestimmungen. Tritt der Kunde – ohne nach den gesetzlichen Bestimmungen
hierzu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er
unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung
des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen.
Im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des
Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu
bezahlen.
IX. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
Für sämtliche Geschäfte gilt deutsches Recht, auch für
Auslandsgeschäfte. Die Anwendung des UN-Abkommens über
Warenkaufverträge (CISG) ist ausgeschlossen. 2. Liegen die
Vorrausetzungen für eine Gerichtsvereinbarung nach § 38 der
Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Sitz
unseres Unternehmens in Düsseldorf.
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